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Aktuelles für Unternehmensgründer
| | Unternehmensgründer - Vorsicht vor dem dritten Jahr!
Gerade Jungunternehmer leiden darunter, wenn im dritten oder vierten Jahr plötzlich Steuernachzahlungen und Nachzahlungen an die gewerbliche SV zu zahlen sind. Zusammen mit den laufenden Steuer- und Sozialversicherungszahlungen können diese Nachzahlungen schon einmal größer werden als der laufende Jahresgewinn.
Anlässlich einer Betriebseröffnung bzw. Unternehmensgründung wird dem Finanzamt im ersten Jahr (ab Aufnahme einer Tätigkeit) eine Umsatz- und Gewinnprognose für die ersten beiden Jahre bekannt gegeben. Diese Prognose ist Basis für die Berechnung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen. Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit wird meist aus Gründen der Vorsicht eine eher pessimistische Schätzung abgegeben. Somit werden gerade in den Anfangsjahren die Steuervorauszahlungen durch das Finanzamt niedrig bemessen und daher geringer ausfallen. Im Endeffekt passiert bei positiver Geschäftsentwicklung und somit höheren - als anfangs angenommenen - Gewinnen nur eine Verschiebung der zu zahlenden Einkommensteuer in die Folgejahre.
Wegen der guten Geschäftsentwicklung werden die erzielten Gewinne dann zu einem wesentlichen Teil für den weiteren Unternehmensaufbau - oder für den privaten Bedarf - verwendet. Das Geld wird somit investiert oder verbraucht und ist somit nicht verfügbar. Die drohende Ertragssteuerbelastung der kommenden Jahre wird oftmals nicht erkannt und die Abgabe der Steuererklärung wird wegen der drohenden Steuernachzahlung so lange wie möglich hinausgeschoben. Jedoch muss spätestens im dritten Jahr die Steuererklärung für das erste Jahr abgegeben werden.
Im dritten Jahr werden dann oftmals die Steuerzahlungen für drei Jahre fällig! Wenn im ersten Jahr bereits ein hoher Gewinn erzielt wurde, so kommt es auch zu einer hohen Steuerbelastung für dieses erste Jahr. Die Nachzahlung für das erste Jahr ist spätestens im dritten Jahr zuzüglich der Anspruchszinsen fällig. Auf Basis dieses Jahres wird die Vorauszahlung für das dritte Jahr zuzüglich 9% festgesetzt.
Wenn für das erste Jahr eine hohe Nachzahlung zu leisten ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit das zweite Jahr abzuberufen. Mit der Konsequenz der Nachzahlung für das zweite Jahr im dritten Jahr.
Achtung! Eine Anpassung der GSVG- Beiträge erfolgt analog der Steuer, jedoch für die ersten Jahre nur hinsichtlich der Pensionsversicherung.
Massive Liquiditätsengpässe entstehen wenn der Unternehmer nicht ausreichend für die geballte Steuerbelastung vorgesorgt hat. Solche Liquiditätsengpässe können zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen und somit den Fortbestand des Unternehmens ernsthaft gefährden. Und all dies bei einem Unternehmen, das schöne laufende Gewinne erzielt.
Um hier entgegenzusteuern, ist es nicht nur wichtig, die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge für diese Jahre hochzurechnen sondern unbedingt erforderlich die nötigen „Geldbeträge“ (zB auf ein Sparbuch) zur Seite zu legen und somit rechtzeitig Vorsorge zu treffen!
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Aktuelles
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